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Definition LHP-Feld

(1) Das liegenschaftsbezogene Höhenpunktfeld (LHP-Feld) umfasst alle Höhenfestpunkte innerhalb der Liegenschaft. Die Punkte des LHP-Feldes heißen liegenschaftsbezogene Höhenfestpunkte (LHP). Das LHP-Feld bildet die Grundlage für Höhenbestimmungen in der Liegenschaft.

Liegenschaftseinheitliches Höhenbezugssystem

(2) Die Höhenkoordinaten der LHP werden in einem liegenschaftseinheitlichen Höhenbezugssystem berechnet. Dabei ist grundsätzlich das amtliche geodätische Höhenbezugssystem der Vermessungsverwaltung zugrunde zu legen.

Nachweis des LHP-Feldes

(3) Über die LHP wird ein gesonderter Nachweis gemäß Abschnitt 3.2 geführt.

Anschluss an das amtliche Höhenbezugssystem der Vermessungsverwaltung

(4) Zur Einbindung des LHP-Feldes in das Höhenbezugssystem der Vermessungsverwaltung ist dieses über mindestens zwei Höhenfestpunkte in oder im Umfeld der Liegenschaft anzuschließen. Die Koordinaten der Anschlusspunkte müssen im gleichen Bezugssystem geführt sein.

Prüfen der Anschlusspunkte

(5) Die Marken der Höhenfestpunkte sind vor der Verwendung als Anschlusspunkte für das LHP-Feld nach den landesrechtlichen Vorschriften auf Höhenidentität in Bezug auf die Nachweise zu überprüfen. Es dürfen nur Punkte mit unveränderten Punktmarken als Anschlusspunkte verwendet werden.

Festlegung des Höhenbezugssystems mittels GNSS-Messungen

(6) Ist für Liegenschaften außerhalb von Ortslagen der Anschluss des LHP-Feldes an Höhenfestpunkte der Vermessungsverwaltung durch geometrisches Nivellement gemäß Ziffer 3.4.3 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten, kann das Höhenbezugssystem der Liegenschaft aus GNSS-Messungen festgelegt werden. Dazu sind die Vorgaben im Kapitel A-2 der Anlagen zu berücksichtigen.

3.4.1 Aufbau des LHP-Feldes

Netzaufbau LHP-Feld

(1) Das LHP-Feld wird grundsätzlich flächendeckend für jede Liegenschaft eingerichtet. Ausnahmen werden nur in begründeten Fällen zugelassen.

Netzplanung und Freigabe

(2) Für den geplanten Netzaufbau und den Anschluss an das Höhenfestpunktfeld der Vermessungsverwaltung ist eine LHP-Übersicht gemäß den Vorlagen zur BFR Verm unter Berücksichtigung der Liegenschaftsentwicklung aufzustellen. Die Übertragung des geplanten LHP-Netzes in die Örtlichkeit darf erst nach Freigabe durch die Bauverwaltung erfolgen.

Punktabstände der LHP

(3) Die Abstände der LHP sind den baulichen Gegebenheiten der Liegenschaft anzupassen und vor der Netzplanung mit der bauverwaltenden Dienststelle abzustimmen.

Standortkriterien für LHP

(4) Die Lage der LHP ist so zu wählen, dass:

  • eine optimale, dauerhafte Standfestigkeit gegeben ist,
  • Höhenänderungen durch Grundwasserschwankungen ausgeschlossen werden können,
  • die Punkte vorzugsweise an ungefährdeten, standortsicheren Gebäuden und Bauwerken angebracht werden,
  • eine Nivellierlatte aufgehalten werden kann und
  • weitere Messungen einfach angeschlossen werden können.
Vermarkungsarten für LHP

(5) Die Punkte des LHP-Feldes werden vorzugsweise durch Höhenbolzen nach DIN 18708 vermarkt. Die Einbringung besonderer Punktträger, z. B. tiefgegründete Rammpfähle für Überwachungsmessungen, ist vorab mit der Bauverwaltung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben in DIN 18710-1 und des DVW-Merkblatts 8-2014 zu beachten.

Topographische Einmessung

(6) Die LHP sind topographisch so einzumessen, dass sie für die weitere Verwendung in der Örtlichkeit leicht aufgefunden werden können. Die Ergebnisse der Einmessung sind in der Festpunktbeschreibung (Vorlagen zur BFR Verm) nachzuweisen.

LHP-Übersicht

(7) Auf der Grundlage einer Übersichtskarte der Liegenschaft sind die LHP als LHP-Übersicht (Vorlagen zur BFR Verm) darzustellen. Dazu sind die Lagekoordinaten der LHP im liegen-schaftsbezogenen Lagebezugssystem zu bestimmen. Die LHP-Übersicht ist nachzuweisen.

3.4.2 Punktnummerierung

Nummerierung der LHP

(1) Die LHP erhalten zur Identifizierung Punktnummern, die für die Liegenschaft eindeutig zu vergeben sind. Vergebene Punktnummern der LHP sind als Bestandteil des Festpunktfeldnachweises gesondert zu führen.

Einmal vergebene Punktnummern dürfen auch nach Löschung eines LHP aus dem Festpunktfeldnachweis nicht wieder vergeben werden.

Nummerierung von Höhenfestpunkten der Vermessungsverwaltung

(2) Höhenfestpunkte der Vermessungsverwaltung, die als Anschlusspunkte für das LHP-Netz dienen, werden mit den amtlichen Punktnummern geführt.

3.4.3 Messverfahren zur Bestimmung der LHP

Messverfahren

(1) Die Höhen der LHP werden in der Regel durch geometrisches Nivellement bestimmt. Die LHP sind dabei als Wechselpunkte im Nivellementszug anzuordnen und durch Doppelmessungen (Hin- und Rückweg) zu bestimmen. Die Verwendung anderer Messverfahren für die LHP-Höhenbestimmung ist mit der Bauverwaltung abzustimmen.

(2) Bei der Bestimmung der LHP dürfen folgende Fehlergrenzen nicht überschritten werden:

  • Widerspruch des Hin- und Rücknivellements zwischen zwei aufeinanderfolgenden LHP:
Zulässiger Streckenwiderspruch

Zs=±0,005·R m

  • Abweichungen zwischen dem Höhenunterschied aus der Messung und dem vorgegebenen Höhenunterschied aus zwei Anschlusspunkten:
Zulässige Abweichung eines Höhenunterschieds

ZH=±0,002+0,005·R m

Hierin ist R die Länge der Nivellementsstrecke (einfacher Weg) in Kilometer.

3.4.4 Berechnungsgrundsätze

Korrektion und Reduktion der Messwerte

(1) Für die Berechnung der Höhen der LHP sind die gemessenen Höhenunterschiede wegen systematischer Messwerteinflüsse zu korrigieren und auf das einheitliche Höhenbezugssystem der Liegenschaft zu reduzieren.

Bei geometrischen Nivellements ist das durchschnittliche Lattenmeter zu bestimmen und die Korrektionen sind an die Ablesungen anzubringen. Eine Teilstrichkorrektion ist im LHP-Netz nicht erforderlich.

Höhennetzausgleichung

(2) Die Höhen der LHP werden grundsätzlich nach dem Verfahren der Netzausgleichung bestimmt. Dabei werden die Standardabweichungen der Messungselemente und ggf. der Anschlusspunkte in die Berechnung einbezogen.

Umfang der Netzausgleichung

(3) Die Berechnung des LHP-Netzes wird flächendeckend für die gesamte Liegenschaft unter Einbeziehung aller Messungselemente durchgeführt. Bei Abweichungen von der Flächendeckung ist sicherzustellen, dass bei Netzerweiterungen vorhandene LHP-Netzausgleichungen einbezogen werden. Bei Netzerweiterungen sind grundsätzlich vollständige Nivellementsschleifen zu bestimmen.

Kontrolle der Konsistenz der Messun­gen zu den Anschlusspunkten

(4) Durch eine freie Netzausgleichung mit Lagerung auf den Anschlusspunkten (Datumspunkte) ist die Konsistenz der Messungen zu den Anschlusspunkten zu überprüfen. Dabei dürfen die Höhenabweichungen an den Anschlusspunkten jeweils den zulässigen Betrag von:

ZH=0,010 m

nicht überschreiten.

Anschluss an Höhenfestpunkte der Vermessungsverwaltung

(5) Die Berechnungen der LHP-Netzausgleichung werden anschließend unter Zwang an die Höhenfestpunkte der Vermessungsverwaltung angeschlossen.

Zulässige Höhenunsicherheit

(6) Die folgende zulässige Standardabweichung einer ausgeglichenen LHP-Höhe ist einzuhalten:

sH=0,005 m

Nachweis der Berechnungsergebnisse

(7) Alle Berechnungen sind so durchzuführen, dass sie nachvollziehbar und prüfbar sind. Eingabedaten, Berechnungsergebnisse sowie relevante Zwischenergebnisse sind nachzuweisen.

3.4.5 Fortführen des LHP-Feldes

Anlässe für Verdichtungen des LHP-Feldes

(1) Das LHP-Feld ist durch neue LHP zu verdichten, wenn für Detailvermessungen nicht genügend Anschlusspunkte vorhanden sind oder vorhandene LHP aufgrund von Veränderungen nicht mehr genutzt werden können. Neue LHP sind topographisch einzumessen und es ist eine Festpunktbeschreibung (Vorlagen zur BFR Verm) anzufertigen. Die LHP-Übersicht ist zu ergänzen.

Einbinden in vorhandene Höhennetze

(2) Messungen zur Einschaltung neuer LHP in das LHP-Netz sind an mindestens zwei Höhenanschlusspunkte, benachbarte LHP oder ggf. Höhenfestpunkte der Vermessungsverwaltung, anzuschließen. Die neu zu bestimmenden LHP werden als Knotenpunkte in die Nivellementslinien eingebunden.

Netzausgleichung

(3) Die Höhen neuer LHP im Höhenbezugssystem der Liegenschaft werden nach den Grundsätzen in Ziffer 3.3.4 berechnet.

Genauigkeiten

(4) Bei der Einschaltung neuer LHP sind die Fehlergrenzen und zulässigen Genauigkeiten gemäß den Ziffern 3.3.3 und 3.3.4 einzuhalten.

Nachweise

(5) Die Berechnungsergebnisse neuer LHP sind gemäß Ziffer 3.4.6 nachzuweisen.

Behandlung veränderter LHP

(6) Bei signifikanter Höhenveränderung, Beschädigung oder Verlust der Punktmarke darf der LHP als Anschlusspunkt für Vermessungen nicht weiterverwendet werden. Die Punktmarke ist in Abstimmung mit der Bauverwaltung zu entfernen. Die Angaben des LHP sind im Festpunktfeldnachweis als historisch zu kennzeichnen. Veränderte LHP sind in Absprache mit der Bauverwaltung durch neue Punkte zu ersetzen. Veränderte LHP sind aus der LHP-Übersicht zu entfernen.

3.4.6 Nachweise des LHP-Feldes

Umfang der Nachweise

(1) Zum LHP-Feld sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • LHP-Übersicht (Vorlagen zur BFR Verm),
  • Liste der verwendeten Punktnummern,
  • Anschlusspunkte der Vermessungsverwaltung (Punktnummer, Höhen, Bezugssystem),
  • Ergebnisse LHP-Netzausgleichung, einschließlich der Angabe des Höhenbezugssystems für die Höhenkoordinaten und
  • Festpunktbeschreibungen (Vorlagen zur BFR Verm).
Bestätigen der Nachweise

(2) Für die Vermessungs- und Berechnungsergebnisse ist durch den verantwortlichen Vermessungsingenieur mit Unterschrift zu bestätigen, dass die Nachweise:

  • den Anforderungen dieser Richtlinien,
  • den Regeln der Vermessungstechnik und
  • ggf. den landesrechtlichen Vorschriften

entsprechen.

Prüfen der Nachweise

(3) Die Nachweise nach Absatz (1) sind durch die Bauverwaltung zu prüfen auf:

  • Einhaltung der genehmigten LHP-Netzplanung,
  • Vollständigkeit der Vermessungs- und Berechnungsergebnisse,
  • Bestätigung der Richtigkeit durch den Verfasser,
  • Nummerierung der LHP,
  • Einhaltung der geforderten Genauigkeiten und Fehlergrenzen sowie
  • Angabe und Verwendung eines einheitlichen Höhenbezugssystems für die LHP und die Anschlusspunkte der Vermessungsverwaltung.

Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Festpunktfeldnachweis

(4) Die Unterlagen werden zeitgerecht und fortlaufend in einem gesonderten Festpunktfeldnachweis geführt.

Nachweise zur Fortführung des LHP-Feldes

(5) Bei Erweiterung des LHP-Feldes durch Einschaltung neuer LHP sind:

  • die Fortschreibung der LHP-Übersicht,
  • die Fortschreibung der Liste der verwendeten Punktnummern,
  • die LHP-Netzausgleichung der Neupunkte und
  • die Festpunktbeschreibungen der Neupunkte

nachzuweisen.

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