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Veranlassung zur Einrichtung von Sondernetzen

(1) Erfüllen die auf der Liegenschaft eingerichteten Festpunktfelder (LAP, LHP, Festpunkte der Vermessungsverwaltung) nicht die Anforderungen einer speziellen Vermessungsleistung, z. B. Überwachungsmessungen an Bauwerken und Gebäuden, sind geodätische Sondernetze im betroffenen Liegenschaftsbereich einzurichten.

Messprogramm

(2) Für die Anlage von Sondernetzen ist ein Messprogramm gemäß DIN 18710-1 aufzustellen, welches die Anforderungen an das Netz vollumfänglich beschreibt. Das Messprogramm ist mit der Bauverwaltung abzustimmen. Sicherheitstechnische Vorgaben, u. a. der Verlauf unterirdischer Leitungen, sind vorab zu prüfen und die Einhaltung nachzuweisen.

Raumbezug für Sondernetze

(3) Zur Herstellung eines einheitlichen, übergeordneten Raumbezugs sind Sondernetze i. d. R. mit Hilfe von Verfahren der Ausgleichungsrechnung bzw. überbestimmten Koordinatentransformation zwangsfrei an die LAP- bzw. LHP-Felder der Liegenschaft bzw. Festpunkte der Vermessungsverwaltung anzuschließen.

Vermarkung

(4) Die Vermarkung von Sondernetzen ist an die Anforderungen der Fachaufgabe anzupassen. Erfüllen Sondernetzpunkte mindestens die Anforderungen an das LAP- bzw. LHP-Feld der Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf Genauigkeiten und Stabilität der Vermarkungen, ist eine Übernahme der Sondernetzpunkte in die liegenschaftsbezogenen Festpunktfelder zu prüfen.

Nachweise und Prüfkriterien für Sondernetze

(5) Nachweise und Prüfkriterien für Sondernetze werden im Messprogramm festgelegt.

 

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