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Definition LAP-Feld

(1) Das liegenschaftsbezogene Aufnahmepunktfeld (LAP-Feld) umfasst alle Lagefestpunkte innerhalb der Liegenschaften. Die Lagefestpunkte des LAP-Feldes heißen liegenschaftsbezogene Aufnahmepunkte (LAP). Das LAP-Feld bildet in der Örtlichkeit die Grundlage für alle Lagevermessungen in der Liegenschaft.

Lagebezugssystem für die Liegenschaft

(2) Die Lagekoordinaten der LAP sind in einem liegenschaftseinheitlichen Lagebezugssystem zu berechnen. Grundsätzlich sind die Lagekoordinaten im amtlichen Lagebezugssystem der Vermessungsverwaltung zu führen. Dazu ist ein kontrollierter Anschluss des LAP-Feldes an das amtliche geodätische Lagefestpunktfeld herzustellen.

Prüfen der Festpunktmarken der Vermessungsverwaltung

(3) Lagefestpunkte der Vermessungsverwaltung sind vor der Verwendung als Anschlusspunkte nach den landesrechtlichen Vorschriften auf Lageidentität gegenüber den Nachweisen zu überprüfen. Lagefestpunkte der Vermessungsverwaltung mit veränderten Punktmarken dürfen nicht als Anschlusspunkte für die Bestimmung der LAP genutzt werden.

3.3.1 Aufbau des LAP-Feldes

Netzaufbau

(1) Das LAP-Feld ist als geodätisches Lagenetz einzurichten. Beim Netzaufbau ist die Liegenschaftsentwicklung zu berücksichtigen.

Netzplanung und Freigabe

(2) Der geplante Netzaufbau ist in einer LAP-Punktübersicht gemäß den Vorlagen zur BFR Verm nachzuweisen. Die Übertragung des geplanten LAP-Netzes in die Örtlichkeit darf erst nach Freigabe durch die Bauverwaltung erfolgen.

Punktanordnung

(3) LAP sind so anzuordnen, dass:

  • sie als Anschlusspunkte für die Vermessungen gemäß Kapitel 4 und 5 genutzt werden können,
  • die LAP für kontrollierte „Freie Stationierungen“ verwendet werden können und
  • sich auf den LAP möglichst satellitengeodätische Messungen durchführen lassen können.

Die Anzahl der Netzpunkte ist auf das fachlich notwendige Minimum zu beschränken.

Vermarkung

(4) Die LAP sind als ober- oder unterirdische Bodenpunkte dauerhaft ungefährdet, einfach auffindbar und in aller Regel luftsichtbar durch Vermessungsmarken kenntlich zu machen. Die Vermessungsmarke soll den LAP in der Lage örtlich millimetergenau definieren und eine eindeutige Höhenbestimmung ermöglichen.

Die LAP sind so anzulegen und zu vermarken, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht und eine langfristige Stabilität der räumlichen Punktlage gewährleistet werden kann. Der Verlauf unterirdischer Leitungen ist zu beachten.

Sicherungspunkte

(5) Zur leichteren und dauerhaften Überprüfung der Veränderung der Punktmarken werden mindestens zwei ungefährdete, lagebeständige, exzentrisch zum LAP angeordnete Sicherungspunkte (LSP) empfohlen (Ziffer 3.3.6).

Topographische Einmessung

(6) LAP sowie ggf. die zugehörigen Sicherungspunkte sind so auf die Topographie im Umfeld der Punkte einzumessen, dass diese für spätere Verwendungen leicht wieder aufgefunden werden können. Die Ergebnisse der Einmessung sind in einem Einmessungsriss nachzuweisen, der Bestandteil der Festpunktbeschreibung (Vorlagen zur BFR Verm) ist.

LAP-Übersicht

(7) Das LAP-Feld ist auf der Grundlage eines Übersichtsplanes der Liegenschaft gemäß den Vorlagen zur BFR Verm darzustellen. Die LAP-Übersicht ist Bestandteil des Festpunktfeldnachweises (Abschnitt 3.2).

3.3.2 Punktnummerierung

Nummerierung der LAP

(1) Die LAP erhalten zur Identifizierung innerhalb einer Liegenschaft eindeutige Punktnummern. Vergebene Punktnummern sind als Bestandteil des LAP-Nachweises gesondert nachzuweisen.

Einmal vergebene Punktnummern dürfen auch nach Löschung eines LAP aus dem LAP-Nachweis nicht wieder vergeben werden.

Nummerierung der Lagefestpunkte der Vermessungsverwaltung

(2) Die zum Anschluss des LAP-Feldes genutzten Lagefestpunkte der Vermessungsverwaltung werden mit den amtlichen Punktnummern geführt. Für diese Punkte sind die Festpunktbeschreibungen der Vermessungsverwaltung in den Festpunktfeldnachweis zu übernehmen.

3.3.3 Messungen zur Bestimmung der LAP

Zulässige Messverfahren

(1) Für die Koordinatenbestimmung der LAP sind alle Messverfahren zugelassen, mit denen die nachfolgend geforderten Genauigkeiten (Ziffer 3.3.4) eingehalten werden. Bei der Bestimmung der LAP mit satellitengestützten Messverfahren sind die Vorgaben des Kapitels A-2 der Anlagen zu beachten.

Anlage der Messungen

(2) Messungen sind so anzulegen, dass die Ergebnisse zuverlässig kontrolliert und die Koordinaten der LAP im einheitlichen Lagebezugssystem der Liegenschaft berechnet werden können.

Überprüfen der Anschlusspunktmarken

(3) Vor der Messung sind die Marken der Anschlusspunkte auf Lage- und Höhenidentität gegenüber den Nachweisen zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist, wenn vorhanden, auf der Grundlage der Sicherungsmessungen oder über benachbarte Festpunkte durchzuführen. Die Überprüfung der Anschlusspunktmarken ist nachzuweisen.

3.3.4 Berechnungsgrundsätze

Korrektion der Messwerte

(1) Für die Koordinatenberechnung der LAP sind die originären Messwerte wegen systematischer Messwerteinflüsse zu korrigieren und auf die Bezugsfläche des einheitlichen Lagebezugssystems der Liegenschaft zu reduzieren (Höhen- und Projektionskorrektionen).

Netzausgleichung

(2) Die Koordinaten sind nach dem Verfahren der Netzausgleichung zu berechnen. Dabei sind die Standardabweichungen der Messungselemente und ggf. der Anschlusspunkte zu berücksichtigen.

Umfang der Netzausgleichung

(3) Die Berechnung eines LAP-Netzes ist grundsätzlich flächendeckend für die gesamte Liegenschaft unter Einbeziehung aller Messwerte durchzuführen. Bei Teilnetzen ist sicherzustellen, dass Netzerweiterungen unter Einbeziehung vorhandener LAP-Netzausgleichungsergebnisse durchgeführt werden können. Die Koordinaten aus vorhandenen Berechnungen sind dabei als unveränderbar anzuhalten.

Prüfen der Genauigkeit

(4) Das Einhalten vorgegebener Genauigkeiten ist auf der Grundlage einer freien Netzausgleichung zu prüfen. Die Ergebnisse der freien Netzausgleichung und die Einhaltung der Genauigkeiten sind nachzuweisen.

Die zulässige Standardabweichung (1σ) der Lage eines ausgeglichenen LAP sP darf nach der freien Netzausgleichung den zulässigen Betrag von:

sP=sX2+sY2=0,015 m

nicht überschreiten.

Anschluss an das amtliche Lagebezugssystem

(5) Die Koordinaten der LAP sind grundsätzlich im Lagebezugssystem der Vermessungsverwaltung zu bestimmen.

Vor der Verwendung von Festpunkten der Vermessungsverwaltung ist die Konsistenz zwischen den Koordinaten der Nachweise und den Koordinaten der freien Netzausgleichung zu prüfen. Dazu ist die lineare Punktabweichung an den Anschlusspunkten zu berechnen. Die lineare Punktabweichung darf den zulässigen Betrag von:

ZL=0,030 m

nicht überschreiten. Es dürfen lediglich konsistente Punkte der Vermessungsverwaltungen als Anschlusspunkte für das LAP-Netz verwendet werden.

Das LAP-Netz ist abschließend unter Zwang an das Lagebezugssystem der Vermessungsverwaltung anzuschließen. Dabei sind die Koordinaten der Anschlusspunkte in den Lagefestpunktfeldern der Vermessungsverwaltung als unveränderbar anzunehmen.

Durchführung und Nachweis der Berechnungen

(6) Alle Berechnungen sind so durchzuführen, dass sie nachvollziehbar und prüfbar sind. Durch das eingesetzte Berechnungsprogramm dürfen die Berechnungsergebnisse nicht verfälscht werden. Die Eingabedaten, die Berechnungsergebnisse sowie ggf. relevante Zwischenergebnisse der LAP-Berechnung sind in Berechnungsprotokollen nachzuweisen.

LAP-Beschreibung

(7) Werden die Genauigkeitsvorgaben dieses Kapitels eingehalten, sind die Berechnungsergebnisse in die Festpunktbeschreibungen gemäß den Vorlagen zur BFR Verm zu übernehmen.

3.3.5 Höhenbestimmung der LAP

Grundsätze der LAP-Höhenbestimmung

(1) Zusätzlich zu den Lagekoordinaten sind für die LAP die Höhenkoordinaten zu bestimmen. Dadurch können die LAP für Höhenbestimmungen von Objektpunkten der Bestandsvermessung (Kapitel 5) genutzt werden.

Berechnung der Höhenkoordinaten

(2) Die Höhenbestimmung der LAP ist so durchzuführen, dass:

  • die Ergebnisse im einheitlichen Höhenbezugssystem der Liegenschaft dargestellt werden,
  • die Berechnungsergebnisse durchgreifend kontrolliert sind und
  • die Genauigkeiten der Höhenkoordinaten angegeben werden können.
Genauigkeit von LAP-Höhenkoordinaten

(3) Die größte Standardabweichung der Höhenkoordinate eines LAP darf den zulässigen Betrag von:

sH=0,020 m

nicht überschreiten.

Nachweis der LAP-Höhenkoordinaten

(4) Die Höhenkoordinaten und ihre Standardabweichungen sind nachzuweisen. Diese Angaben sind in den Festpunktfeldnachweis (Abschnitt 3.2) zu übernehmen.

3.3.6 Bestimmung von Sicherungspunkten

Grundsätze der Sicherungsvermessung

(1) Bei optionaler Sicherung sind für jeden LAP mindestens zwei Sicherungspunkte (LSP) vorzusehen. Der LAP und seine Sicherungspunkte bilden eine LAP-Punktgruppe. Diese sind so einzubringen und zu bestimmen, dass:

  • die Lage- und Höhenidentität der Punktmarken sowohl der LAP als auch seiner Sicherungspunkte in Bezug auf den Festpunktfeldnachweis überprüft werden kann und
  • die Sicherungspunkte auch als Anschlusspunkte für Vermessungen gemäß Kapitel 4 und 5 genutzt werden können.
Anordnung der Sicherungspunkte

(2) Die Standorte der Sicherungspunkte sind so auszuwählen, dass sie nicht im gleichen Bereich wie die zugehörigen LAP liegen (z. B. Straßen- oder Wegekörper) und im Zuge von Baumaßnahmen nicht gleichzeitig zerstört werden.

Sicherungsvermessungen

(3) Sicherungsvermessungen sind zweifach unabhängig voneinander durchzuführen. Sie sind an das umgebende LAP-Feld anzuschließen.

Koordinatenberechnung der Sicherungspunkte

(4) Die Ergebnisse der Sicherungsvermessungen sind in einem örtlichen rechtwinkligen Koordinatensystem zu berechnen, dessen Nullpunkt im zu sichernden LAP liegt und dessen Ordinatenachse durch einen benachbarten LAP verläuft. Die örtlichen Koordinaten sind auf die Standpunkthöhe zu beziehen.

Zulässige Koordinatenabweichungen

(5) Die zulässigen Koordinatenabweichungen aus beiden Messungen betragen:

ZXZYZX=±0,010 m

Nachweise der Sicherungsvermessung

(6) Die örtlichen Koordinaten aus der Sicherungsvermessung, deren Mittelwerte und die Einhaltung der vorgegebenen Genauigkeit sind nachzuweisen. Der Nachweis der Sicherungsvermessung ist Bestandteil des Festpunktfeldnachweises.

Koordinatenberechnung der Sicherungspunkte in dem einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft

(7) Für die Sicherungspunkte sind nach den Berechnungsgrundsätzen für LAP (Ziffer 3.3.4) die Koordinaten im einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft zu berechnen und in den Festpunktfeldnachweis zu übernehmen.

3.3.7 Wiederherstellen des LAP-Feldes

Ersetzen veränderter LAP

(1) Veränderte, zerstörte oder beschädigte Punktmarken des LAP-Feldes werden durch neu zu bestimmende Punkte ersetzt. Eine Wiederherstellung von Punktvermarkungen nach den Nachweisen des LAP-Feldes darf nicht vorgenommen werden. Sicherungspunkte aus der zugehörigen LAP-Gruppe können nach Feststellung der Lagestabilität ggf. als Ersatz für die nicht mehr nutzbaren LAP verwendet werden.

3.3.8 Erweiterung des LAP-Feldes

Anlässe der LAP-Feld-Verdichtung

(1) Das LAP-Feld ist zu verdichten, wenn für Vermessungen gemäß Kapitel 4 und 5 nicht genügend Anschlusspunkte vorhanden sind oder Punkte des LAP-Feldes nicht mehr genutzt werden können. Dabei sind die Vorgaben für die Einrichtung des
LAP-Feldes zu berücksichtigen.

Berechnungsgrundsätze

(2) Bei der Berechnung der Lagekoordinaten neuer LAP im Bezugssystem der Liegenschaft sind die Messungen unter Zwang an das vorhandene LAP-Feld anzuschließen. Dabei sind die Koordinaten der Anschlusspunkte als unveränderbar anzuhalten.

Für die Höhenbestimmung der LAP ist ein kontrollierter Anschluss der Messungen an Anschlusspunkte mit Koordinaten im Höhenbezugssystem der Liegenschaft herzustellen. Die Koordinaten der Anschlusspunkte sind dabei als unveränderlich anzunehmen und die Abweichungen an den Anschlusspunkten auf die Neupunkte zu verteilen (Nachbarschaftstreue Anpassung).

Genauigkeit nachträglich eingeschalteter LAP

(3) Die Standardabweichung einer Lagekoordinate eines neu eingeschalteten LAP in Bezug auf die vorhandenen Punkte des LAP-Feldes darf den zulässigen Betrag von:

sXsY=0,010 m

nicht überschreiten. Die maximale Standardabweichung der Höhenkoordinate darf nicht größer sein als:

sH=0,020 m

Fortführen der LAP-Übersicht

(4) Bei Erweiterung des LAP-Feldes ist die LAP-Übersicht fortzuführen. Die Änderungen sind jeweils auf einer Kopie einzutragen und nach Überprüfung in das Original zu übernehmen.

Nachweis der Ergebnisse

(5) Die Ergebnisse der Koordinatenberechnung neuer LAP sind gemäß Ziffer 3.3.9 nachzuweisen.

LAP-Beschreibung

(6) Für jeden neuen LAP ist eine Festpunktbeschreibung gemäß den Vorlagen zur BFR Verm anzufertigen.

3.3.9 Nachweise des LAP-Feldes

Umfang der Nachweise

(1) Zum LAP-Feld sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • LAP-Übersicht,
  • Liste der verwendeten Punktnummern,
  • Anschlusspunkte der Vermessungsverwaltung (Punktnummer, Koordinaten),
  • Konsistenzprüfung der Anschlusspunkte gegenüber den Angaben aus den Nachweisen,
  • LAP-Netzausgleichung und
  • Festpunktbeschreibung.
Bestätigen der Nachweise

(2) Für Vermessungs- und Berechnungsergebnisse ist durch den verantwortlichen Vermessungsingenieur durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Nachweise:

  • den Anforderungen dieser Richtlinien,
  • den Regeln der Vermessungstechnik und
  • ggf. den landesrechtlichen Vorschriften

entsprechen.

Prüfen der Nachweise

(3) Die Nachweise gemäß Absatz (1) sind durch die Bauverwaltung zu prüfen auf:

  • Einhaltung der LAP-Netzplanung,
  • Vollständigkeit der Vermessungs- und Berechnungsergebnisse,
  • Bestätigung der Richtigkeit durch den Verfasser,
  • Nummerierung der LAP und ggf. der Sicherungspunkte,
  • Einhaltung der zulässigen Abweichungen und
  • Verwendung einheitlicher Lage- und Höhenbezugssysteme bei LAP und Anschlusspunkten der Vermessungsverwaltung.

Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Festpunktfeldnachweis

(4) Die Unterlagen werden zeitgerecht fortgeschrieben und dauerhaft im Festpunktfeldnachweis geführt.

Fortführen der LAP-Feld-Nachweise

(5) Können Punkte des LAP-Feldes als Anschlusspunkte für Vermessungen aufgrund von Verlust oder Beschädigung der Punktmarke nicht mehr genutzt werden, ist dies in der zugehörigen Festpunktbeschreibung eindeutig kenntlich zu machen. Derartige Festpunktbeschreibungen sind gemäß den Aufbewahrungsfristen (Kapitel 7) weiterhin im Festpunktfeldnachweis zu belassen. Aus der LAP-Übersicht sind diese Punkte zu löschen.

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