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Veranlassung

(1) Jede Baumaßnahme in einer Liegenschaft bedingt eine Veränderung des Bestands. Die Bestandsdokumentation ist deshalb zwingend durch eine Bestandsvermessung zu aktualisieren. Diese ist integraler Bestandteil der Abwicklung der Baumaßnahme gemäß RBBau. Die Ergebnisse der Bestandsvermessung sind zeitnah in die Liegenschafts- bzw. Gebäudebestandsdokumentation zu übernehmen.

Bauliche Veränderungen veranlasst durch den Maßnahmenträger

(2) Bauliche Veränderungen, veranlasst durch den Maßnahmenträger, sind ebenfalls gemäß diesen Richtlinien durch Bestandsvermessungen zu erfassen.

Bestandsvermessung im Zuge von Baumaßnahmen

(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen erfolgt die Bestandsvermessung durch die Bauverwaltung:

  • baubegleitend, während der Durchführung einer Baumaßnahme (insbesondere bei unterirdischen Baumaßnahmen wie das Verlegen von Leitungen, Kabeln, usw.) oder
  • nach Abschluss einer Baumaßnahme.
Baumaßnahmen unabhängige Bestandsvermessung

(4) Bestandsvermessungen können auch Baumaßnahmen unabhängig durchgeführt werden, wenn z. B.:

  • eine Bestandsdokumentation für bereits bestehende Objekte erstellt werden soll oder
  • die Bestandsdokumentation kein aktuelles Abbild der Objekte in den Liegenschaften enthält (Fortschreibung).
Übernahme der Ergebnisse in die Bestandsdokumentation

(5) Die Ergebnisse von Bestandsvermessungen sind ausschließlich in den Primärnachweis der Bestandsdokumentation (RBBau, Abschnitt H) zu übernehmen.

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