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Raumbezug

(1) Die Bestandsvermessungen sind an vorhandene oder vorher zu bestimmende Festpunktfelder anzuschließen. Die Lage- und Höhenkoordinaten der so bestimmten Objekte sind im einheitlichen Raumbezugssystemen der Liegenschaft gemäß Kapitel 3 abzubilden.

5.4.1 Lageanschluss

Lageanschluss von Bestandsvermessungen

(1) Der Lageanschluss wird über mindestens zwei Lagefestpunkte hergestellt, deren Koordinaten im einheitlichen liegenschaftsbezogenen Lagebezugssystem vorliegen.

Überprüfung der Anschlusspunkte

(2) Die Marken der Anschlusspunkte sind vor den Messungen auf Lageidentität gegenüber den Nachweisen zu überprüfen. Es sind nur unveränderte Punkte als Anschlusspunkte zu verwenden.

Die Überprüfung der LAP ist bezogen auf die umliegenden LAP oder, falls vorhanden, auf die Sicherungspunkte durchzuführen. Ein LAP gilt als örtlich unverändert, wenn die Abweichungen der Lagekoordinaten aus der Überprüfungsmessung im LAP-Netz jeweils den Betrag:

Zulässige Abweichungen gegenüber LAP-Netz

ZXZY=±0,020 m

nicht überschreiten. Gegenüber den Sicherungsmessungen dürfen die Lageabweichungen nicht größer sein als:

Zulässige Abweichungen gegenüber Sicherungsmessungen

ZXZY=±0,010 m

Sollen die LAP zusätzlich zum Anschluss von Höhenmessungen mit Genauigkeitsanforderungen OGH0 bis OGH2 gemäß Abschnitt 2.2 verwendet werden, sind die Höhenkoordinaten, soweit vorhanden, auf Veränderungen gegenüber den Nachweisen zu prüfen. Die Abweichung der Höhenkoordinate eines LAP gegenüber dem Nachweis darf:

Zulässige Höhenabweichungen

ZH=±0,020 m

nicht überschreiten.

Bei veränderten Anschlusspunkten im LAP-Feld ist entsprechend Ziffer 3.3.7 zu verfahren.

Die Ergebnisse der Überprüfungsmessungen im LAP-Feld sind nachzuweisen.

Überprüfung von Lagefestpunkten der Vermessungsverwaltung

(3) Lagefestpunkte der Vermessungsverwaltung sind nach den landesrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfungen sind nachzuweisen.

5.4.2 Höhenanschluss an Höhenfestpunkte

Höhenanschluss an Höhenfestpunkte

(1) Bestandsvermessungen von Objekten mit Genauigkeitsanforderungen OGH3 bis OGH5 gemäß Abschnitt 2.2 sind an mindestens zwei Höhenfestpunkte anzuschließen. Dabei müssen die Höhen der Anschlusspunkte dem einheitlichen Höhenbezugssystem der Liegenschaft angehören.

Überprüfung von Höhenanschlusspunkten

(2) Die unveränderten Höhen der Anschlusspunkte gegenüber dem Nachweis sind vor der Bestandsvermessung durch geeignete Messverfahren zu überprüfen.

Benachbarte Höhenfestpunkte gelten als unverändert, wenn die zulässige Abweichung zwischen den gemessenen und den aus den vorgegebenen Höhenkoordinaten berechneten Höhenunterschieden den Betrag:

ZH=±0,002·R m

nicht überschreitet. Hierin ist R die Länge der Nivellementsstrecke (einfacher Weg) in Kilometer.

Die Überprüfung der Höhenanschlusspunkte ist nachzuweisen.

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