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A-3.2.1 3D-Erfassung von Bauwerks- und Gebäudebestand

Erfassung von Bauwerks- und Gebäudebestand

(1) Das Terrestrische Laserscanning, als flächenhaftes dreidimensionales Messverfahren hat sein Haupteinsatzgebiet auf Liegenschaften des Bundes in der Erfassung des 3D-Bauwerks- und Gebäudebestands. Aufgrund der vielseitigen Einsatzmöglichkeiten sind die aufgabenspezifischen Anforderungen individuell im Leistungsverzeichnis festzulegen.

Art der Ergebnisse von TLS-Messungen

(2) Da die Durchführung von TLS-Messungen sowie die weitere Auswertung der erzeugten Punktwolken abhängig vom späteren abzuliefernden Ergebnis sind, muss die Art der Ergebnisse vor Beginn der Messungen definiert sein. Dieses können beispielsweise sein:

  • 3D-Punktwolke (unkoloriert/koloriert),
  • Grundrisse,
  • Vertikalschnitte,
  • Orthophotos von Objekten, insbesondere Gebäudefassaden,
  • 3D-Flächenmodell,
  • 3D-Volumenmodell oder
  • BIM-konformes 3D-Modell (objektstrukturiert, ggf. mit fachlicher Attributierung).

A-3.2.2 Erfassung der Geländeoberfläche

Erfassung der Geländeoberfläche mit TLS

(1) Für Planungs- und Baumaßnahmen ist die Kenntnis des dreidimensionalen Geländeverlaufs häufig von Bedeutung. Mit dem TLS bietet sich die Möglichkeit, die Geländeoberfläche wirtschaftlich zu erfassen und repräsentativ zu modellieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Bewuchs auf der Geländeoberfläche die Messungen verfälschen kann. Deshalb sind TLS-Messungen zur Bestimmung der Geländeoberfläche nur durchzuführen, wenn die Bewuchshöhe die Erfassung des Geländeverlaufs innerhalb der Genauigkeitsanforderungen ermöglicht bzw. der Bewuchs durch Filterung aus der Punktwolke mit ausreichender Genauigkeit eliminiert werden kann.

A-3.2.3 Messprogramm für TLS-Messungen

Messprogramm für TLS-Messungen

(1) Vor der Durchführung von TLS-Messungen ist ein Messprogramm in Anlehnung an DIN 18710-1 zu erstellen und mit der Bauverwaltung abzustimmen. Das Messprogramm für TLS-Messungen muss nachfolgende Spezifikationen erhalten.

Beschreibung und Abgrenzung des Aufnahmeobjektes

(2) Das Aufnahmeobjekt ist eindeutig zu beschreiben und die räumliche Abgrenzung des Aufnahmegebietes festzulegen. Die Abgrenzung des aufzunehmenden Objekts kann beispielsweise auf der Grundlage eines Auszugs aus der Liegenschafts- bzw. Gebäudebestandsdokumentation vorgenommen werden.

Vorleistungen

(3) Zur Verknüpfung und Georeferenzierung der durch TLS erzeugten Punktwolken sind Passpunkte durch tachymetrische oder satellitengestützte Messungen zu bestimmen, deren Koordinaten bei Bedarf im einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft anzugeben sind. Art und Umfang der zu schaffenden Passpunkte sind im Messprogramm festzulegen.

Freilegen von Objekten

(4) Zur eindeutigen Bestimmung der Gebäudegeometrie oder des geometrischen Verlaufs von Ver- und Entsorgungsleitungen sind ggf. Vorbauten oder Rohrummantelungen vor der Messungen mit TLS zu entfernen. Die dazu notwendigen Vorleistungen sind im Messprogramm festzulegen.

Punktdichte am Objekt

(5) Gemäß den Anforderungen an die Genauigkeit und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Gebäude- und Bauwerksmodelle (Ziffer 5.6.4) ist die Punktdichte auf der Objektoberfläche festzulegen, die durch die TLS-Messungen einzuhalten ist.

Auflösung der Objektgeometrie

(6) Die Auflösung der Objektgeometrie in den TLS-Punktwolken (Rasterweite auf der Objektoberfläche) ist abhängig von der geforderten Detailtiefe des daraus abgeleiteten Modells. Die Detailtiefe beschreibt den Abstraktionsgrad der digitalen Modelle. Vorgaben zur Detailtiefe von Gebäudevermessungen können DIN 1356-6 entnommen werden. Ebenso sind für die Festlegung der Auflösung der Objektgeometrie die Richtwerte in Ziffer 5.6.4 zu beachten.

Genauigkeit der Objektgeometrie

(7) Die einzuhaltende Genauigkeit der Objektgeometrie in den Ergebnissen von TLS-Messungen ist im Messprogramm festzu-legen. Richtwerte für die Genauigkeitsanforderungen von Gebäudevermessungen können Ziffer 5.6.4 entnommen werden. Für andere Objekte, z. B. Verkehrsflächen, sind die Genauigkeitsanforderungen individuell festzulegen.

Georeferenzierung der Punktwolke

(8) Der geodätische Raumbezug (Kapitel 3 und Ziffer 5.6.2) für die Ergebnisse der TLS-Messung ist vorab im Messprogramm festzulegen. Sollen die Ergebnisse der TLS-Messung im einheitlichen Raumbezugssystem der Liegenschaft (Abschnitt 3.1) abgebildet werden, sind Auszüge aus dem Festpunktfeldnachweis der Liegenschaft der das Aufnahmeobjekt umgebenden liegenschaftsbezogenen Festpunkte zugrunde zu legen. Vor Verwendung der liegenschaftsbezogenen Festpunkte sind diese gemäß den Vorgaben in Kapitel 3 auf Unversehrtheit zu prüfen.

Echtfarbenkolorierung der Punktwolke

(9) Entsprechend der weiteren Verwendung der TLS-Punktwolken für fachliche Aufgabenstellungen ist festzulegen, ob eine Einfärbung der Punktwolke in Echtfarben vorzunehmen ist.

Filterung der Punktwolke

(10) Punktwolken aus TLS-Messungen sind in aller Regel hinsichtlich:

  • nicht zum Aufnahmeobjekt gehöriger Punkte, z. B. Nachbarobjekte,
  • temporärer Objektpunkte, z. B. durchlaufende Personen oder durchfahrende Fahrzeuge sowie
  • Fehlmessungen (z. B. Kometenschweife, stark von der Objektoberfläche abweichende Punkte, Bewuchs)

durch Filterung zu bereinigen. Art und Umfang der Filterung der Punktwolken ist im Messprogramm festzulegen.

Art der Ergebnisse

(11) Im Messprogramm ist festzulegen, in welcher Form die Objektgeometrie und ggf. weitere Attribute aus der Punktwolke abzuleiten (Ziffer A-3.2.1 der Anlagen) sind.

Datenformat und Datenstrukturen

(12) Für die Ergebnisse von TLS-Messungen und ggf. daraus abgeleiteter Modelle sind das Datenformat vorab festzulegen. Sind aus den TLS-Punktwolken dreidimensionale Objektmodelle abzuleiten, ist zusätzlich die Datenstruktur vorzugeben. Für TLS-Messungen von Bauwerken und Gebäuden sind die Grundsätze in Abschnitt 5.6 zu berücksichtigen

Prüfkriterien und Kontrollmessungen

(13) Bereits im Messprogramm für TLS-Messungen sind die Prüfungskriterien für die Ergebnisse festzulegen. Des Weiteren sollte festgelegt werden, welche Kontrollmessungen zusätzlich durchzuführen sind, mit denen die geometrische Richtigkeit der TLS-Ergebnisse ggf. nachzuweisen sind.

Prüfung und Bestätigung der Nachweise

(14) Die Nachweise sind vor der Abgabe durch die ausführende Stelle auf Genauigkeit, Vollständigkeit sowie Fehlerfreiheit zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

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