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Umfang der Bauvermessung

(1) Die vermessungstechnischen Leistungen zur Bauausführung sind in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - zu sehen. Gemäß § 3 Nr. 2 VOB/B ist das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ggf. der Grenzen des zu bebauenden Grundstücks sowie das Schaffen der notwendigen örtlichen Höhenfestpunkte dem Auftraggeber, d. h. in aller Regel der Bauverwaltung, zugeordnet. Unterlagen über die Lage- und Höhenfestpunkte und die Hauptpunkte der Achsen sind einschließlich der Absteckungsunterlagen (Koordinatenverzeichnis und Absteckplan) dem bauausführenden Unternehmen zu übergeben. Für das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlage ist in vielen Fällen durch die entsprechenden Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer ein bestimmtes Verfahren (z. B. Einzeichnung/Markierung auf einem Schnurgerüst) vorgeschrieben. Bei der Absteckung sind die Regelungen gemäß DIN 18710-3 zu beachten.

Markierung der Grenzen des Baugrundstücks/Baugeländes

(2) Die Grenzen des Baugeländes sind zu markieren und bei grenznaher Bebauung auf Eingriffe in fremdes Eigentum zu prüfen. Grenzüberschreitungen sind unverzüglich der Bauverwaltung anzuzeigen.

(3) Absteckungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und die Einhaltung der geforderten Genauigkeiten der abgesteckten Objektpunkte nachzuweisen.

Vermessungsleistungen während der Bauausführung

(4) Vermessungsleistungen während der Bauausführung einer baulichen Anlage sind nach VOB/C (DIN 18299, Nr. 4.1.3) dem bauausführenden Unternehmen zuzuordnen (Bauausführungsvermessung).

Kontrolle der Bauausführung

(5) Auf Grund der durch die VOB vorgegebenen Trennung der Zuständigkeiten für Vermessungsleistungen zur Ausführung von baulichen Anlagen - dadurch bedingt auch die Trennung der Verantwortung - ist es erforderlich, die Bauausführung durch Kontrollmessungen zu kontrollieren. Hierzu sind in DIN 18202 Maßtoleranzen für Bauwerksabmessungen vorgegeben.

Setzungsbeobachtungen an Bauwerken

(6) Für Setzungsbeobachtungen an entstehenden und fertigen Bauwerken sind DIN 18674 Teil 1 und DIN 1076 zu beachten.

Fortführung der Bestandsdokumentation

(7) Baumaßnahmen bedingte Bestandsveränderungen sind durch Fortführungsvermessungen zu erfassen und deren Ergebnisse zeitnah in die Bestandsdokumentation gemäß Kapitel 5 zu übernehmen. Diese ist integraler Bestandteil der Abwicklung der Baumaßnahme. Davon abweichende Regelungen sind im Bauvertrag zu vereinbaren.

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